Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vorbemerkung, Aufbau der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von isa GmbH

isa GmbH (nachstehend „Auftragnehmerin“ genannt) versteht sich als Dienstleisterin für neue Medien und klassische Werbung, spezialisiert auf die Planung, Umsetzung und Betreuung von Projekten in allen medialen Kanälen. Für diese vielfältigen Vorgänge werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) in den Vertrag zwischen der Auftragnehmerin und deren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) einbezogen:

Die AGB der Auftragnehmerin bestehen aus folgenden Bestandteilen:


I. Allgemeiner Teil der AGB


Besonderer Teil der AGB (nachfolgend Ziffer zu II. bis Ziffer zu V.) mit folgenden Untergliederungen:

II. Ergänzende AGB für Software-Verträge (Lieferung, Erstellung und/oder Anpassung)
III. Ergänzende AGB für Verträge über Fotografie/Content
IV. Ergänzende AGB für Verträge über die Website-Erstellung
V. Ergänzende AGB über Web-Hosting-Verträge

Der Allgemeine Teil der AGB unter vorstehender Ziffer zu I. gilt für sämtliche Verträge zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber, solange und soweit die Auftragnehmerin mit dem Auftraggeber keine Abweichenden Vereinbarungen getroffen hat.

Bei Verträgen über die Lieferung, die Erstellung und/oder Anpassung von Software gelten zusätzlich die nachfolgenden ergänzenden AGB unter Ziffer zu II. Bei Verträgen über Fotografie-/Content-Erstellung durch die Auftragnehmerin gelten zusätzlich die nachfolgenden ergänzenden AGB unter Ziffer zu III. Bei Verträgen über die Erstellung einer Website gelten zusätzlich die nachfolgenden ergänzenden AGB unter Ziffer zu IV. Bei Verträgen über Web-Hosting gelten zusätzlich die nachfolgenden ergänzenden AGB unter Ziffer zu V.

Die nachfolgenden Regelungen des besonderen Teils (Ziffer zu II. bis Ziffer zu V. gehen den Regelungen des Allgemeinen Teils (Ziffer zu I.) vor. Speziellere Regelungen haben Vorrang vor Allgemeinen. Individualvertragliche Abreden gehen den Regelungen dieser AGB insgesamt vor.


I. Allgemeiner Teil der AGB


§ 1 Geltungsbereich der AGB


1. Diese AGB gelten ausschließlich für sämtliche Angebote und Leistungen der Auftragnehmerin. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, die Auftragnehmerin hat schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

2. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber (nachfolgend gemeinsam auch "die Parteien" genannt) sowie auch dann, wenn die Auftraggeberin in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen ihre Leistung erbringt.

3. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss


1. Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder schriftlicher Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin zu Stande, außerdem dadurch, dass die Auftragnehmerin mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt. Die Auftragnehmerin kann schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Auftraggebers verlangen.

2. Soweit nichts anderes angegeben worden ist, hält sich die Auftragnehmerin 30 Tage ab Angebotsdatum an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise gebunden. Maßgebend sind außerdem die in der Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin genannten Preise, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet und vergütet.


§ 3 Lieferung, Lieferfristen


1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von der Auftragnehmerin bei Annahme des Angebots angegeben. Solche Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z. B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, Bereitstellung von Informationen, Erstellung von Leistungskatalogen/Pflichtenheften) ordnungsgemäß erfüllt hat.

2. Sofern verbindliche Lieferfristen aus Gründen, welche die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können, wird der Auftraggeber von Seiten der Auftragnehmerin unverzüglich hierüber informiert; dies unter gleichzeitiger Nennung der voraussichtlichen abweichenden Lieferfrist.

3. Der Eintritt des Verzuges mit der Lieferung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.

4. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.


§ 4 Leistungsumfang, Vergütung, Reisekosten


1. Der Umfang der von Seiten der Auftragnehmerin geschuldeten Leistungen sowie die Gegenleistung des Auftraggebers ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen bzw. Beiblättern oder sonstiger Vertragsanlagen der Auftragnehmerin. Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten der Auftragnehmerin. Mehraufwand der Auftragnehmerin, insbesondere wegen Änderung- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise zu den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten der Auftragnehmerin berechnet.

2. Der Auftraggeber trägt den Schaden, welcher dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von der Auftragnehmerin ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert wer-den, sofern der Auftraggeber dies zu vertreten hat.

3. Es steht der Auftragnehmerin frei, die ihr obliegenden Leistungen von Dritten als Subunternehmer erbringen zu lassen. Der Auftraggeber kann einen solchen Dritten lediglich dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt.

4. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der von dem Auftraggeber beauftragten Inhalte (insbesondere Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- und arzneimittelrechtlicher Art) wird von der Auftragnehmerin nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich Gegenstand des Vertrages ist. Beauftragt der Auftraggeber die Auftragnehmerin mit diesen Leistungen, trägt er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten der Auftragnehmerin und Dritter (Rechtsanwalt, Behörden und andere) zu marktüblichen Konditionen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

5. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, von dem Auftraggeber freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

6. Die Leistungen der Auftragnehmerin sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn sie nicht eintragung- oder schutzfähig sind (z.B. Patente, Marken, Urheberschutz), sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart worden ist. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, ihre Leistungen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen.

7. Zum Zwecke der Prüfung und der Zustimmung liegt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber alle Entwürfe vor der Veröffentlichung vor. Der Auftraggeber übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalten, Bild, Ton und Text. Von eventuell gegenüber der Auftragnehmerin erhobenen Ansprüchen Dritter hält der Auftraggeber die Auftragnehmerin frei.

8. Sofern die Auftragnehmerin zu Erfüllung des Auftrages Reisen durchführt, erstattet der Auftraggeber die Kosten. Für Fahrten mit dem Pkw hat der Auftraggeber pro gefahrenem Kilometer 0,30 € an die Auftragnehmerin zu erstatten. Bei Zugreisen sind Kosten bis zur Höhe eines Zugtickets zweiter Klasse zu erstatten. Bei Flugreisen sind die Kosten eines Flugtickets in der Economy Class zu erstatten. Taxikosten, Kosten von öffentlichen Verkehrsmitteln und Parkgebühren sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten. Hotelkosten sind pro Übernachtung bis zu einem Betrag in Höhe von € 150,00 zu erstatten. Reisezeit gilt als zu vergütende Arbeitszeit. Diese ist mit der Hälfte des vereinbarten Stundensatzes der Auftragnehmerin für die jeweiligen Mitarbeiter zu vergüten.


§ 5 Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnung- und Zurückbehaltungsrecht


1. Die von Seiten der Auftraggeberin angegebenen Preise sind Netto-Preise, zu denen die jeweils geltende Umsatzsteuer (derzeit in Höhe von 19 %) hinzukommt. Künstlersozialabgaben, Zoll oder sonstige öffentliche Abgaben, auch nachträglich entstehen-de, werden an den Auftraggeber weiter berechnet.

2. Die Auftragnehmerin stellt ihre Leistungen sofort nach ihrer Erbringung in Rechnung. Darüber hinaus ist sie berechtigt, eine Vorauszahlung in Höhe von 50 % des Auftragsvolumens bereits nach Vertragsabschluss zu beanspruchen.

3. Rechnungen der Auftragnehmerin sind fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Auftragnehmerin behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Rechnungsbetrag ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Auftragnehmerin behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch der Auftragnehmerin auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

5. Dem Auftraggeber stehen Aufrechnung- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

6. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch der Auftragnehmerin auf ihren zukünftigen Rechnungsausgleich durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), ist die Auftragnehmerin nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).


§ 6  Geheimhaltungsverpflichtung


1. Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, welche ihnen bei der Durchführung dieses Vertrags bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Informationen, Unterlagen, Angaben und Daten, welche als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Die Parteien verpflichten sich, nur solchen Mitarbeitern Zugang zu vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zu gewähren, welche mit der Leistungserbringung im Rahmen dieses Vertrages betraut sind. Beide Parteien sind verpflichtet, auf Wunsch der jeweils anderen Partei ihre Mitarbeiter eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen und de anderen Partei vorzulegen. Die Parteien wer-den für vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei keine Schutzrechtsanmeldungen anstrengen.

2. Werden von Seiten einer öffentlichen Stelle vertrauliche Informationen im vorgenannten Sinne verlangt, so ist diese Partei unverzüglich und noch vor Herausgabe der Informationen an die öffentliche Stelle zu informieren.

3. Die Rechte und Pflichten nach vorstehenden Ziffern zu 1. und zu 2. werden von einer Beendigung dieses Vertrages nicht berührt. Beide Parteien sind verpflichtet, vertrauliche Informationen der anderen Partei bei Beendigung dieses Vertrages nach deren Wahl zurückzugeben oder zu vernichten, soweit diese nicht ordnungsgemäß verbraucht worden sind.


§ 7 Gewährleistung


1. Die von der Auftragnehmerin gelieferten Arbeitsergebnisse und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder die Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche auf Mängelgewährleistung des Auftraggebers.

2. Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch schriftliche Aufzeichnungen, Hardcopies oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen.

3. Besteht ein Mangel, steht es der Auftragnehmerin frei, zu wählen, ob sie die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder durch die Lieferung einer mangelfreien Leistung („Nachlieferung“) erbringt. Das Recht der Auftragnehmerin, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die Auftragnehmerin ist dazu berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber die fällige Gegenleistung erbringt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel an-gemessenen Teil seiner Gegenleistung zurückzubehalten.

4. Zum Zwecke der Überprüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten) trägt die Auftragnehmerin, wenn sich zeigt, dass tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann die Auftragnehmerin von dem Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.


§ 8 Haftung


1. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten“) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmerin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertrags-pflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig sind.

2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Auftragnehmerin nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3. Die Einschränkungen vorstehender Ziffern zu 1. und zu 2. gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

4. Die sich aus vorstehenden Ziffern zu 1. und zu 2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Auftragnehmerin den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Arbeitsergebnisses übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit die Auftragnehmerin und der Auftraggeber eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Arbeitsergebnisses getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

5. Der Auftraggeber ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von der Auftragnehmerin verschuldeten Datenverlust haftet die Auftragnehmerin deshalb ausschließlich für die Kosten der Vervielfältigung der Daten, der zu erstellenden Sicherheitskopien sowie für Kosten der Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.


§ 9 Schlussbestimmungen


1. Für die Vertragsbeziehung zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtlich Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler Gerichtsstand - für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Auftragnehmerin in Hamburg. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmern Sinne von § 14 BGB ist. Die Auftragnehmerin ist in sämtlichen Fällen darüber hinaus berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

2. Änderungen und Zusätze von Aufträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB (Ziffern zu I. bis V.) unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hier-durch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was von den Parteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt war. Gleiches gilt für eine Lücke innerhalb der AGB (Ziffer zu I. bis V.).


II. Ergänzende AGB für Software-Verträge
    (Lieferung, Erstellung und/oder Anpassung)


§ 1 Geltungsbereich der ergänzenden AGB für Software-Verträge


Soweit die Auftragnehmerin mit dem Auftraggeber einen Vertrag über die Lieferung, Erstellung und/oder Anpassung von Software abschließt, welcher nicht unter die übrigen Abschnitte des Besonderen Teils dieser AGB fällt (Ziffern zu II. bis Ziffer zu V.), bestimmen die nachstehenden AGB dessen Inhalt, soweit sie den allgemeinen Teil der AGB (Ziffer zu I.) abändern und/oder ergänzen und keine sonstigen Vereinbarungen getroffen worden sind.


§ 2 Lieferung von Standardsoftware


Soweit die Auftragnehmerin selbst Herstellerin der Standardsoftware ist, räumt sie dem Auftraggeber für die erstellte oder angepasste Software für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die Software auf einer vertraglich bestimmten Anzahl von Einzelrechnern und Netzwerkarbeitsplätzen gleichzeitig zu nutzen.

Sollte die Auftragnehmerin nicht selbst Herstellerin der Standardsoftware sein, räumt sie dem Auftraggeber diejenigen nicht ausschließlichen Nutzungsrechte ein, welche ihr vom Hersteller oder Lieferanten der Standardsoftware eingeräumt worden sind.


§ 3 Erstellung und Anpassung von Individualsoftware


1. Die Auftragnehmerin räumt dem Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen in Bezug auf Individualsoftware im Zeitpunkt ihrer Entstehung das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, nicht ausschließliche Recht an sämtlichen bekannten und unbekannten Nutzungsarten ein. Insbesondere ist der Auftraggeber ohne Einschränkung berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu bearbeiten (auch Software mit anderen Programmen zu verbinden, umzugestalten, in andere Programmiersprachen und für andere Betriebssysteme zu konvertieren), in andere Darstellungsformen zu übertragen und auf sonstige Art und Weise zu verändern, fortzusetzen und zu ergänzen, in unveränderter und veränderter Form zu verbreiten, drahtgebunden und drahtlos öffentlich wiederzugeben, Unterlizenzen zu vergeben sowie alle im Rahmen dieses Vertrages eingeräumten Nutzungsrechte entgeltlich und unentgeltlich zu übertragen.

2. Die Auftragnehmerin sichert zu, dass die Software frei von Schutzrechten Dritter ist und dass nach ihrer Kenntnis keine sonstigen Rechte bestehen, welche die Nutzung durch den Auftraggeber einschränken oder ausschließen.

3. Der Vertrag unterliegt Werkvertragsrecht; eine Anwendung des § 651 BGB ist aus-geschlossen. Die vertraglichen Leistungen werden gemäß § 640 BGB abgenommen. Die Auftragnehmerin ist zu Teillieferungen berechtigt.

4. Der Auftraggeber hat den Erfolg der Zusammenarbeit in jeder Phase durch aktive und angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere der Auftragnehmerin die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Leistungen notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten, Computerprogramme und sonstige Mittel zur Verfügung stellen und, soweit erforderlich, den Mitarbeitern der Auftragnehmerin zu seinen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und Rechnern ermöglichen, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendig ist. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann die Auftragnehmerin dadurch ihre Leistungen bzw. Teile derer nicht innerhalb der vereinbarten Zeit ab-schließen, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.


§ 4 Quellcode-Vereinbarung


Soweit nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart worden ist, hat der Auftraggeber weder bei der Lieferung von Standardsoftware noch bei der Erstellung und Anpassung von Individualsoftware durch die Auftragnehmerin, unabhängig von der Überlassungsart, grundsätzlich keinen Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes.

Etwas Abweichendes gilt nur in folgenden Fällen:

1. Ausdrückliche zusätzliche schriftliche (Vergütung-)Vereinbarung mit dem Inhalt, dass der Quellcode herausgegeben wird.

2. Wenn die Auftragnehmerin nicht mehr bereit ist, Aufträge zur Pflege oder Weiterentwicklung des Computerprogramms anzunehmen.

3. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Auftragnehmerin.

In den vorgenannten Fällen (1.-3.) erhält der Auftraggeber eine Kopie des Quellcodes. Er darf die Software in seinem Betrieb nutzen und weiterentwickeln. Eine Übertragung auf Dritte ist nicht gestattet.


III. Ergänzende AGB für Verträge über Fotografie/Content


§ 1 Geltungsbereich der ergänzenden AGB für Verträge über Fotografie/Content


Soweit die Auftragnehmerin mit dem Auftraggeber einen Vertrag über die Erstellung von Content, insbesondere in Form von Fotografie und die entsprechende Rechteeinräumung abschließt, welcher nicht unter die übrigen Abschnitte des Besonderen Teils dieser AGB fällt (Ziffern zu II. bis Ziffer zu V.), bestimmen die nachstehenden AGB dessen Inhalt, soweit sie den allgemeinen Teil der AGB (Ziffer zu I.) abändern und/oder ergänzen und keine sonstigen Vereinbarungen getroffen worden sind.


§ 2 Fotografien mit Models


Die Auftragnehmerin räumt dem Auftraggeber für die angefertigten Fotoaufnahmen mit Models, für welche Urheberrechtsschutz oder sonstiger gewerblicher Rechtsschutz besteht, für ein Jahr das Recht ein, die Fotoaufnahmen auf einer Internetpräsenz zu verbreiten.


§ 3 Fotografien mit Sachen


An den von der Auftragnehmerin erstellten Fotografien von beweglichen und unbeweglichen Sachen (nachfolgend auch „Werk" genannt) räumt diese dem Auftraggeber das nicht ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, das Werk umfassend, insbesondere mit dem Ziel einer kommerziellen Vermarktung, für sich zu nutzen und zu verwerten.

Ein Weiterverkauf oder eine Weiterlizensierung der Werke an Dritte sind von der Rechteübertragung nicht umfasst und ausgeschlossen.

Die Rechteeinräumung der Auftraggeberin in diesem Sinne umfasst ausdrücklich alle bekannten und unbekannten Formen von Angebotsmöglichkeiten im Internet, insbesondere die Möglichkeit zur Einbindung in kostenpflichtige online-Dienste und Websites sowie innerhalb des frei zugänglichen Internets. Insbesondere räumt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber folgende nicht ausschließliche, zeitlich und territorial unbeschränkte Nutzungsrechte ein:

1. Das Recht der Vervielfältigung, öffentlichen Zugänglichmachung und Verbreitung, das heißt das Recht, das Werk, unter Einbezug jeglicher technischer Möglichkeiten, insbesondere durch die digitale Einbindung im Rahmen der Website, unbegrenzt zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich wiederzugeben;

2. Das Recht der Zurverfügungstellung auf Abruf, d.h. das Recht, das Werk abzuspeichern, für die Öffentlichkeit bereitzuhalten, an einen oder mehrere abrufende zu übertragen, und zwar in allen analogen oder digitalen elektronischen Datenbanken, elektronischen Datennetzen und Netzen von Telekommunikationsdiensten;

3. Das Recht der öffentlichen Wiedergabe, d.h. das Recht, das Werk gewerblich oder nicht gewerblich, durch Tonträger, Bildträger, Bildtonträger, Multimedia-Träger bzw. andere Datenträger, insbesondere auch Magnetbänder, Magnetbandkassetten, Bild-platten, Chips, in allen Formaten, unter Anwendung einer analogen und digitalen Verfahren und Techniken öffentlich wiederzugeben;

4. Das Bearbeitungsrecht, d. h. das Recht das Werk, unter Wahrung des Urheberpersönlichkeitsrechts, selbst oder durch Dritte, beliebig umzugestalten und zu bearbeiten, insbesondere zum Zwecke der Einbindung in die Website zu digitalisieren;

5. Das Werberecht, d. h. das Recht, das Werk für die Bewerbung der Webseite, auch in jeglichen anderen Medien und außerhalb des Internets, namentlich im Fernsehen und in Printmedien, nicht jedoch für die Bewerbung von Drittprodukten zu verwenden.

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die von ihr angefertigten Fotoaufnahmen für eigene Zwecke zu verwenden. Hierzu gehören beispielsweise Präsentationen, Broschüren und Werbemaßnahmen der Auftragnehmerin für ihre eigenen Dienstleistungen.


IV. Ergänzende AGB für Verträge über die Website-Erstellung


§ 1 Geltungsbereich der ergänzenden AGB für Verträge über die Website-Erstellung


Soweit die Auftragnehmerin mit dem Auftraggeber einen Vertrag über die Erstellung einer Website abschließt, welcher nicht unter die übrigen Abschnitte des Besonderen Teils dieser AGB fallen (Ziffer zu II. bis Ziffer zu V.), bestimmen die nachstehenden AGB dessen Inhalt, soweit sie den allgemeinen Teil der AGB (Ziffer zu I.) abändern und/oder ergänzen und keine sonstigen Vereinbarungen getroffen worden sind.


§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungen der Auftragnehmerin


1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Erstellung der für den offiziellen Internetauftritt des Auftraggebers erforderlichen Website sowie die Einräumung der Nutzungsrechte an dieser Website.

2. Dieser Vertrag ist ein Werkvertrag. Ergänzend zu den Regelungen dieses Vertrages finden die §§ 631 ff. BGB Anwendung.


§ 3 Leistungen des Auftraggebers


1. Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin vor Beginn ihrer Tätigkeit eigenverantwortlich die zur Erstellung der Website erforderlichen Inhalte zur Verfügung. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, die von Seiten des Auftraggebers zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der Erstellung der Website verfolgten Zweck zu erreichen.

2. Zu den vom Auftraggeber bereitzustellenden Inhalten gehören insbesondere alle nach dem Wunsch des Auftraggebers zu verwendenden Texte, Fotografien, Grafiken und Tabellen.

3. Die nach vorstehenden Ziffern zu 1. und 2. umschriebenen Daten werden der Auftragnehmerin in digitaler Form zur Verfügung gestellt.


§ 4 Abnahme


1. Nach vollständiger Übergabe und Installation der Website wird eine 2-wöchige Testphase vereinbart. Die Testphase ermöglicht dem Auftraggeber, eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Website und ihrer Übereinstimmung mit den vereinbarten Spezifikationen und eine Überprüfung auf etwaige Mängel hin vorzunehmen.

2. Der Auftraggeber wird während der Testphase auftretende Fehler der Website (Mängel) der Auftragnehmerin schriftlich anzeigen. Die Auftragnehmerin steht dem Auftraggeber auch während der Testphase zur Verfügung, um gerügte Mängel der Website unverzüglich zu untersuchen und zu beheben.

3. Sollten noch während der Testphase Fehler der Website auftreten und zeigte Auftraggeber diese Fehler der Auftragnehmerin schriftlich an, so verlängert sich die Testphase bis zur Behebung des Fehlers und um eine sich daran anschließende an-gemessene Prüffrist.

4. Treten während der Testphase auf die fertiggestellte Website keine wesentlichen Fehler auf oder werden der Auftragnehmerin keine wesentlichen Fehler schriftlich angezeigt, so wird der Auftraggeber eine schriftliche Erklärung abgeben, dass die fertiggestellte Website in vertragsgemäßem Zustand installiert worden ist („Abnahme“). Die Auftragnehmerin übernimmt keine Verantwortung für den Server, die Datenleitung sowie den Internetzugang der Nutzer.


§ 5 Nutzungsrechte und Namensnennung


1. Die Auftragnehmerin räumt dem Auftraggeber das ausschließliche und unbeschränkte Recht ein, die von der Auftragnehmerin für den Auftraggeber erstellte Website einschließlich der dazugehörenden Unterlagen, Skizzen, Entwürfe und Dokumentationen in sämtlichen bei Vertragsschluss bekannten und unbekannten Nutzungsarten zu nutzen, insbesondere diese in allen Medien zu vervielfältigen und zu verbreiten sowie Dritten Sublizenzen zur Verwendung der Website jedweden Umfangs einzuräumen. Diese Rechteeinräumung umfasst sämtliche urheber- und leis-tungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an der Website ab deren jeweiliger Entstehung, insbesondere auch sämtliche Rechte an der von der Auftragnehmerin geschaffenen Benutzeroberfläche, dass Online- und Internet-Recht sowie das Recht der Zurverfügungstellung auf Abruf.

2. Der Auftraggeber wird die Auftragnehmerin innerhalb seines Impressum der Website als Urheber der Website nennen.


§ 6 Quellcode


Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber den Quellcode der Website, unabhängig von der Überlassungsart, herauszugeben. Die Ausnahmeregelungen unter vorstehender Ziffer zu II. § 4 gelten entsprechend.


V. Ergänzende AGB für Verträge über Hosting


§ 1 Geltungsbereich der ergänzenden AGB für Hosting-Verträge


Soweit die Auftragnehmerin mit dem Auftraggeber einen Hosting-Vertrag  abschließt, welcher nicht unter die übrigen Abschnitte des Besonderen Teils dieser AGB fällt (Ziffer zu II. bis Ziffer zu V.), bestimmen die nachstehenden AGB dessen Inhalt, soweit sie den Allgemeinen Teil der AGB (Ziffer zu I.) abändern und/oder ergänzen und keine sonstigen Vereinbarungen getroffen worden sind.


§ 2 Vertragsgegenstand


Gegenstand des Hosting-Vertrages ist die Überlassung von Speicherplatz auf einem an das Internet angeschlossenen Server durch die Auftragnehmerin zum Betrieb einer Internet-Website. Der Server empfängt und sendet Daten in Verbindung mit dem world wide web. Der Auftraggeber verwendet den ihm von der Auftragnehmerin nach Maßgabe der Regelungen des Hosting-Vertrages vermieteten Speicherplatz zur Veröffentlichung einer Website.


§ 3 Leistungsinhalte, Verfügbarkeit


1. Die Auftragnehmerin stellt auf einem von ihr selbst betriebenen Server Speicherplatz und Rechnerkapazität zu Speicherung von Websites und zum Betrieb von über das Internet nutzbaren Anwendungen zur Verfügung. Der Auftraggeber ist für das Auf-spielen von Daten selbst verantwortlich.

2. Die Auftragnehmerin wird die Verbindung zwischen dem Server und dem Internet schaffen, gewähren und aufrechterhalten, damit die auf dem Server abgelegten Daten auf Anfrage von außenstehenden Rechnern im Internet („Clients“) jederzeit und störungsfrei mittels im Internet gebräuchlicher Protokolle an den abrufenden Rechner weitergeleitet werden und bei entsprechender Funktionalität der Website Kundendaten auch speicherbar sind.

3. Vorbehaltlich nachfolgender Ziffer zu 4. gewährleistet die Auftragnehmerin, dass die vom Auftraggeber vertragsgemäß gespeicherten Daten über das Internet von der Öffentlichkeit rund um die Uhr weltweit abrufbar sind. Die Auftragnehmerin über-nimmt jedoch keine Verantwortung für den Erfolg des jeweiligen Zugangs zu der Website.

4. Zur Optimierung und Leistungssteigerung der für die Erbringung der Dienste bereit-gestellten Systeme sieht die Auftragnehmerin Wartungsfenster vor, welche grundsätzlich außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, in der Regel sonntags zwischen 1:00 Uhr und 5:00 Uhr, in Anspruch genommen werden, sofern sie erforderlich sind. Während dieser Wartungszeiten darf die Auftragnehmerin ihre technischen Einrichtungen im notwendigen und auf ein Minimum begrenzten Umfang außer Betrieb nehmen. Der Auftraggeber wird über die Durchführung einer Wartung außerhalb des genannten Wartungsfensters frühzeitig per E-Mail informiert.

5. Die Auftragnehmerin schuldet während der Kernzeiten täglich von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr eine Verfügbarkeit des Servers mit einem Zeitanteil von mindestens 98 % und außerhalb der Kernzeiten eine Verfügbarkeit von mindestens 96 %. Die vorgenannten Mindestwerte werden auf Monatsbasis ermittelt.

6. Auf Wunsch und lediglich nach Maßgabe gesonderter Beauftragung durch den Auftraggeber erstellt die Auftragnehmerin für den Auftraggeber Zugriffsstatistiken für den Webserver. Hierzu werden jeweils tagesaktuell die Server-Log-Dateien ausgewertet. Der Auftraggeber kann über eine geschützte Website aktuelle und historische Statistiken für beliebige Zeiträume abrufen. Die historischen Statistiken werden jeweils für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufbewahrt.


§ 4 Verantwortlichkeiten, temporäre Zugriffsperre


1. Die Leistung der Auftragnehmerin darf nur im Rahmen gesetzlicher Vorschriften verwendet werden. Maßgebend sind die gesetzlichen Vorschriften des Heimatstaates des Auftraggebers sowie der Auftragnehmerin. Es ist nicht gestattet, die Leistung der Auftragnehmerin für oder im Zusammenhang mit Handlungen zu gebrauchen, welche geltendes Recht verletzen. Eine Nutzung für pornographische und/oder ge-waltverherrlichende Inhalte ist unzulässig. Übermäßige CPU-Belastung des Servers, wie etwa durch die Weitervermietung von auf dem Server installierten CGI-Skripts, ist nicht gestattet. Der Auftraggeber übernimmt die alleinige inhaltliche Verantwortung für sein Angebot und stellt die Auftragnehmerin von allen Forderungen, Handlungen, Folgen von Handlungen, Verlust oder Schäden frei, welche durch den Gebrauch des Servers der Auftragnehmerin und durch Verletzung dieses Paragrafen durch den Auftraggeber entstehen.

2. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Einbindung der gespeicherten Daten zum Internet vorübergehend zu unterbrechen (Sperrung der Systeme), falls ein hinreichen-der Verdacht auf rechtswidrige Inhalte der gespeicherten Daten vorliegt, insbesondere infolge der Abmahnung eines vermeintlich Verletzten -  es sei denn, diese ist offensichtlich unbegründet - oder infolge von Ermittlungen staatlicher Behörden. Die Sperrung ist, soweit möglich, auf die vermeintlich rechtsverletzenden Inhalte zu beschränken. Der Auftraggeber ist über die Sperrung unter Angabe der Gründe unverzüglich zu benachrichtigen und aufzufordern, die vermeintlich rechtswidrigen Inhalte zu entfernen oder die Rechtmäßigkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Die Sperrung ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist.

3. Der Auftraggeber ist für die Pflege seiner Daten auf dem Server selbst verantwortlich. Um die Daten verändern und aktualisieren zu können, erhält der Auftraggeber ein Passwort und die Internetadresse mitgeteilt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten. Der Auftraggeber wird die Auftragnehmerin unverzüglich informieren, sobald er davon Kenntnis er-langt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt geworden ist. Unbefugte Dritte sind nicht solche Personen, welche den Speicherplatz, der Gegenstand des Hosting-Vertrages ist, mit Wissen und Willen des Auftraggebers nutzen.

4. Es obliegt dem Auftraggeber, ausreichende Sicherungskopien seiner Website und seiner sonstigen Daten vorzuhalten. Sofern die Website dem Auftraggeber Daten der Nutzer seines Internetangebotes überspielt oder er in sonstiger Weise Zugriff auf solche Daten hat, obliegt dem Auftraggeber auch insoweit die Verantwortung für die Sicherung dieser Daten.


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